Allgemeine Auftragsbedingungen der isar film Produktion GmbH
1. Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen („AAB“) der isar film Produktion GmbH („isar film“, „wir“, „uns“, „unser“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auf Grund deren wir uns dem Auftraggeber gegenüber zur Konzeption, Planung und Herstellung eines Kurzfilms in Form eines Imagefilms (z.B. auch von Showreels und Demoreels), einer Dokumentation und/oder eines Werbespots (insbesondere für deren Sendung im Fernsehen) jeweils in ihrer (v.a. im Fernsehen) sende- bzw. (über das Internet) abrufbaren, also technisch ablauffähigen sowie bearbeitungsfähigen elektronischen Form (nachfolgend die „Produktion“) verpflichtet haben.
(2) Ferner gelten diese AAB, sofern und soweit wir im Einzelfall keine hiervon abweichende Vereinbarung mit dem Auftraggeber treffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wir deren Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprechen oder die vertraglichen Leistungen vorbehaltlos ausführen.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (insbesondere der Inhalt des Angebots bzw. Auftragsbestätigung einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AAB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. Produktionsphasen
Zum Zwecke der Herstellung der Produktion werden folgende Projektphasen durchlaufen:
Phase 1 Angebotserstellung (einschließlich Erstellung eines Grobkonzepts)
Phase 2 Auftragserteilung durch den Auftraggeber, Vertragsabschluss
Phase 3 Nur bei Beauftragung von Dreharbeiten:Vorproduktion (in Form von die Dreharbeiten vorbereitenden Maßnahmen wie z.B. Motiv- und Locationsuche, Casting von Schauspielern, Anmietung von Produktionsmitteln, Abschluss von Versicherungen)
Erstellung eines Feinkonzepts einschließlich Vorschlägen zu den grundlegenden Aspekten der noch durchzuführenden Dreharbeiten (Motive, Location, Schauspieler)
Phase 4 Nur bei Beauftragung von Dreharbeiten: Durchführung der Dreharbeiten
Phase 5 Postproduktion (Offline Editing) Herstellung eines Rohschnitts der Produktion
Phase 6 Postproduktion (Online Editing) (insbesondere Montage, Bild- und Tonbearbeitung, Musikherstellung, visuelle Effekte, Titelbearbeitung)
Phase 7 Endfertigung, Mastering, Lieferung der fertigen Produktion an den Auftraggeber
3. Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat im vereinbarten Umfang die Mitwirkungshandlungen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der von uns geschuldeten Leistungen erforderlich sind, vollständig, zeitgerecht und auf eigene Kosten zu erbringen.
(2) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, so verlieren hiervon betroffene Fertigstellungstermine ihre Verbindlichkeit. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten auch nach Aufforderung durch uns innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Machen wir unseren Anspruch auf Schadensersatz geltend, können wir als pauschalen Schadensbetrag 50 % des mit dem Auftraggeber vereinbarten Netto-Gesamtpreises verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Möglichkeit, unsererseits einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
(3) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. das Text-, Bild-, Ton-, Video-, Film- und Fotomaterial) frei von Schutzrechten Dritter sind, welche die zur Vertragserfüllung erforderliche Nutzung, insbesondere die Bearbeitung dieser Gegenstände durch uns ganz oder teilweise ausschließen. Demgemäß stellt der Auftraggeber uns von allen Ansprüchen Dritter aus Verletzung deren Schutzrechte an den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien frei. Die Freistellung erfolgt dabei in der Weise, dass der Auftraggeber uns den gesamten durch die Inanspruchnahme seitens des Dritten entstandenen Aufwand einschließlich angefallener Kosten der Rechtsverteidigung (letztere bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren) zu ersetzen hat.
4. Abnahme
(1) Die von uns im Zuge der einzelnen Produktionsphasen zu erstellenden Arbeitsergebnisse sind vom Auftraggeber jeweils gesondert nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abzunehmen, sofern die jeweiligen Arbeitsergebnisse ihrer Art nach einer (Teil-) Abnahme zugänglich sind.
(2) Folgende Arbeitsergebnisse bedürfen in jedem Fall der Abnahme durch den Auftraggeber:
- Feinkonzept nach Abschluss der Produktionsphase 3
- Rohschnitt nach Abschluss der Produktionsphase 5
Die übrigen Produktionsphasen benötigen hingegen keiner Abnahme durch den Auftraggeber.
(3) Unmittelbar nach Lieferung der Produktion an den Auftraggeber (Abschluss der Phase 7) findet das Endabnahmeverfahren hinsichtlich der Produktion statt. Die Produktion gilt in folgenden Fällen als endabgenommen:
a) Der Auftraggeber erklärt uns gegenüber ausdrücklich die Abnahme der Produktion.
b) Der Auftraggeber erklärt sinngemäß, insbesondere durch schlüssiges Verhalten, die Abnahme der Produktion. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Auftraggeber die Produktion – nicht lediglich auf einem Testserver – online stellt bzw. stellen lässt und damit der Öffentlichkeit zugänglich macht.
c) Der Auftraggeber zeigt uns gegenüber innerhalb von einer Woche, nachdem er unsere Mitteilung der Bereitschaft der Produktion zur Endabnahme erhalten hat, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen keinen Mangel an, der die vertraglich vereinbarte bzw. vorausgesetzte oder die gewöhnliche und bei Leistungen dieser Art übliche Verwendungsmöglichkeit der Produktion wesentlich beeinträchtigt. Die Mängelanzeige des Auftraggebers muss schriftlich, per Telefax oder E-Mail und unter genauer Beschreibung des Mangels erfolgen. Mängel, welche die Verwendungsmöglichkeit der Produktion im vorbezeichneten Sinne nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Endabnahme der Produktion. Sollte die Abspieldauer der von uns hergestellten Produktion die vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Endabnahme. Die nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angezeigten wesentlichen Mängel beseitigen wir innerhalb einer der Eigenart des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mangelbeseitigung wird der Auftraggeber das Leistungsergebnis innerhalb von drei Werktagen überprüfen und – im Falle einer erfolgreichen Mangelbeseitigung – innerhalb weiterer drei Werktage die Endabnahme der Produktion schriftlich, per Telefax oder E-Mail erklären. Wenn der Auftraggeber innerhalb der vorstehenden Frist entweder keine Erklärung abgibt oder keinen wesentlichen Mangel als fortbestehend rügt, gilt die Produktion als endabgenommen. Zeigt der Auftraggeber jedoch form- und fristgemäß einen wesentlichen Mangel als weiterhin fortbestehend an, sind wir zu einem zweiten Versuch der Mangelbeseitigung innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Erst wenn auch der zweite Versuch der Mangelbeseitigung fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber seine im Gesetz bestimmten Ansprüche bzw. Rechte geltend machen.
(4) Durch die Abnahme eines im Rahmen einer Produktionsphase geschaffenen Arbeitsergebnisses (Teilleistung) wird dieses zur rechtsverbindlichen Grundlage der nachfolgenden Phasen. Mit der Endabnahme gilt unsere Leistung als insgesamt abgenommen. Vom Erfolg der Endabnahme bleiben die vorangegangenen Abnahmen über die einzelnen Teilleistungen unberührt. Solange der Auftraggeber nicht ausdrücklich einen von uns im Rahmen einer Produktionsphase präsentierten vertragsgemäßen Entwurf zum Zwecke der weiteren Bearbeitung ausgewählt und damit abgenommen hat, sind wir ohne Rechtsnachteile dazu berechtigt, die den nachfolgenden Phasen zuzurechnenden Arbeiten auszusetzen bzw. mit diesen Arbeiten nicht zu beginnen.
(5) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme einer vertragsgemäßen Teilleistung, so können wir dem Auftraggeber in Textform eine Nachfrist von einer Woche setzen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung nicht imstande ist. Darüber hinaus gelten die im Gesetz bestimmten Fälle der Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung. Wir können nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist oder – bei Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung – mit der Weigerung des Auftraggebers, das Werk abzunehmen, unter anderem vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Machen wir unseren Anspruch auf Schadensersatz geltend, können wir als pauschalen Schadensbetrag zumindest denjenigen Teil des Netto-Gesamtpreises verlangen, den wir mit dem Auftraggeber für die in den vorhergehenden Phasen erstellten und vom Auftraggeber bereits abgenommenen Arbeitsergebnisse vereinbart haben. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Möglichkeit, unsererseits einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
(6) Zu einer Archivierung der Produktion bzw. der für die Herstellung der Produktion erforderlichen und genutzten Begleitmaterialien sind wir nicht verpflichtet.
5. Gestaltungsfreiheit, Kündigungsrecht des Auftraggebers
In den Grenzen der mit dem Auftraggeber vereinbarten Vorgaben kommt uns bei der Ausführung eines Auftrags künstlerische und technische Gestaltungsfreiheit zu. Im Hinblick darauf kann der Auftraggeber aus Gründen des persönlichen Geschmacksempfindens die Abnahme nicht verweigern.
6. Urheberrechtliche Nutzungsrechte
(1) Wir räumen dem Auftraggeber das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbegrenzte, d.h. nicht kündbare und nicht widerrufliche Recht ein, die Produktion zu dem vertraglich vereinbarten Zweck, insbesondere auf alle vertraglich vereinbarten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere wirtschaftlich zu verwerten. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und diesen Dritten einfache, d.h. nicht ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen bzw. zur Auswertung zu überlassen.
(2) Insbesondere übertragen wir die folgenden Nutzungsrechte:
a) Das Senderecht, d.h. das Recht, die Produktion digital und/oder analog (i) terrestrisch (inkl. DVB-H) und/oder (ii) mittels Kabeltechnik (unter Einschluss der Kabelweitersendung) und/oder (iii) mittels Satellitentechnik (unter Einschluss von Direktsatelliten) durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk (Hertz’sche Wellen, Laser, Mikrowellen, etc.) sonstige Daten-, Strom- oder Telefonleitungen oder -Netze (DMB, GPRS, UMTS, ISDN, DSL, IPTV, etc.) oder ähnliche technische Einrichtungen (z.B. High Definition TV) ganz oder in Teilen verschlüsselt oder unverschlüsselt auszustrahlen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen („Sendung“). Dies gilt unabhängig davon, mit welcher Technik die Produktion empfangen oder abgerufen wird (linear oder interaktiv, „television-on-demand“-, „video-on-demand“-, „near-video-on-demand“-, „point-to-point“- oder „point-to-multipoint“-Übermittlung, Multiplexing, etc. mittels eines Fernseh- und/oder sonstigen Gerätes, z.B. PC, Multimedia-Terminal, Spielkonsole, Set-Top-Box, Decoder, i-mode-, UMTS-, WAP-, GPRS-Telekommunikations-Endeinrichtung). Dies gilt für beliebig viele Ausstrahlungen und unabhängig davon, wie das Rechtsverhältnis des Auftraggebers zum Sender und Empfänger der Sendung gestaltet ist. Mitumfasst ist das Recht, die Produktion einem begrenzten Empfängerkreis (z.B. in Hotels, Krankenhäusern, Schulen, Fahrzeugen, Zügen, Flugzeugen, etc.) zugänglich zu machen („Closed Circuit TV“) sowie das Kabelweitersendungsrecht und das Recht, dieses auf Dritte zu übertragen.
b) Das Vorführungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion durch technische Einrichtungen, ggf. als Live-Sendung öffentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems und der Bild- bzw. Tonträger. Das Vorführrecht bezieht sich insbesondere auf alle Film- und Schmalfilmformate (auch 70, 35, 16, 8 mm) sowie elektromagnetische (Video-) Systeme und umfasst die gewerbliche und die nicht-gewerbliche Filmvorführung. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion in Lichtspieltheatern, auf Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals, Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
c) Das Videogrammrecht, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf und Vermietung, Leihe, etc.) der Produktion auf Bild-/Tonträgern aller Art (Videogramme) zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht umfasst sämtliche audiovisuellen Systeme wie Videokassetten, Videobänder, Bildplatten sowie Speichermedien (Bild-/Tonträger) aller Art, insbesondere CD (Compact Disc), DVD (Digital Versatile Disc), DCC (Digital Compact Cassette), HD-DVD (High Density Digital Versatile Disc), HD-VMD (High Density Versatile Multilayer Disc), BD (Blue Ray Disc), Minidisk, MPEG-Datenträger und sämtliche Speicherkartenformate (CF, MS, MMC, SD, xD), unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems, sowie Schmalfilmrechte, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Schmalfilmen oder Schmalfilmkassetten zu Zwecken der nicht-öffentlichen und/oder öffentlichen Wiedergabe.
d) Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion im Rahmen der eingeräumten Nutzungsarten beliebig – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern – zu vervielfältigen und zu verbreiten.
e) Das Archivierungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion für eigene Zwecke sowie für Zwecke Dritter selbst oder durch Dritte zeitlich unbegrenzt in Archiven aufzubewahren oder auf Datenbanken zu speichern und abrufbar zu halten sowie beliebig oft zu reproduzieren wie auch nicht-kommerziell – insbesondere für Schulungs- und Repräsentationszwecke – vorzuführen.
f) Das Synchronisationsrecht, d.h. das Recht, die Produktion selbst oder durch Dritte in andere Sprachen zu synchronisieren, neu- oder nachzusynchronisieren, untertitelte oder Voice-Over-Fassungen herzustellen und die so bearbeiteten Fassungen nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.
g) Das Merchandisingrecht, d.h. das Recht zur kommerziellen Auswertung der Produktion durch Herstellung und Vertrieb von Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere sogenannte Mehrwertdienste (z.B. Telefon-Mehrwertdienste, wie z.B. der Vertrieb von sog. Klingeltönen, Ringbacktones, Handygames, MMS, Wallpapers, Logos, Clips, Audiotextdienste, sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Telefondienste inklusive WAP-, GPRS-, i-mode- und UMTS-Dienste), die bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus der Produktion oder Vorkommnisse, Namen, Titel, Figuren, Abbildungen oder sonstige Zusammenhänge, die in einer Beziehung zur Produktion stehen, enthalten, sowie das Recht unter Verwendung derartiger Elemente oder durch bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus der Produktion für Waren und Dienstleistungen jeder Art zu werben (Tie-In-Werbung).
h) Das Online-Recht, d.h. das Recht, die Produktion mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- und Übertragungstechnik mit oder ohne Zwischenspeicherung (Cache) einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis verschlüsselt oder unverschlüsselt und mit oder ohne Authentifizierungsmechanismen derart zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, dass diese die Produktion auf jeweils individuellen Abruf kurzfristig mittels eines Fernseh- und/oder sonstigen Gerätes (PC, Multimedia Terminal, Spielkonsole, WAP-, GPRS-, UMTS- oder i-mode-Telekommunikations-Endeinrichtung) linear oder interaktiv abrufen und/oder empfangen können („television-on-demand“, „video-on-demand“, „near-video-on-demand“, i-mode bzw. UMTS, etc.) sowie die Rechte zur Nutzung in offenen oder geschlossenen, lokalen oder weltweiten Online-Diensten oder Kommunikationsnetzen wie Internet, WAP, GPRS, i-mode, UMTS, etc. mittels Videostreaming, Download, Web-TV, „point-to-point“- oder „point-to-multipoint“-Übermittlung, „Online-Push-Dienste“, Multiplexing, etc. Mitumfasst ist die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Bild-/Tonträgern und Datenträgern, etc. auch digitaler Art, auf denen die Produktion nicht vollständig gespeichert ist, so dass zum Empfang der Produktion durch den Nutzer die separate, auf jeweils individuellen Abruf erfolgende Übermittlung des fehlenden Datenanteils der Produktion erforderlich ist.
(3) Ausgenommen von der oben genannten Rechteeinräumung sind jedoch folgende Nutzungsrechte:
-
Die von der GEMA und von der GVL verwalteten Rechte.
-
Die etwa am Begleitmaterial entstandenen Schutzrechte.
-
Das Recht zur Klammerteilauswertung für die Produktion, d.h. das Recht, Ausschnitte aus der Produktion in andere Produktionen aufzunehmen und diese im vorbeschriebenen Umfang auszuwerten sowie Ausschnitte aus der Produktion zu Werbezwecken (z.B. in Programmvorschauen, im Fernsehen, im Kino auf Videogrammen, über weltweite Kommunikationsnetze, insbesondere dem Internet oder in Druckschriften) zu verwenden.
-
Das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion – unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte – zu kürzen, zu teilen, mit anderen Werken zu verbinden, den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen oder die Produktion in sonstiger Weise zu bearbeiten oder umzugestalten oder durch Werbung oder durch andere Sendungen zu unterbrechen, mit Promotion- und Sponsorhinweisen zu versehen, Crawls oder ähnliches einzublenden und im Wege der Bildschirmteilung Werbung oder anderes einzublenden, sowie das Recht zur Verwertung der bearbeiteten oder umgestalteten Produktion in demselben Umfang wie hinsichtlich der Produktion selbst.
e) Das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen analogen oder digitalen Tonträgern, insbesondere CD (Compact Disc), DVD (Digital Versatile Disc), DCC (Digital Compact Cassette), HD-DVD (High Density Digital Versatile Disc), HD-VMD (High Density Versatile Multilayer Disc), BD (Blue Ray Disc), Minidisk, MPEG-Datenträger und sämtliche Speicherkartenformate (CF, MS, MMC, SD, xD), die unter Verwendung des Soundtracks der Produktion oder unter Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstiger Bearbeitung der Filminhalte gestaltet werden sowie das Recht, derartige Tonträger insbesondere in der in Absatz (2) beschriebenen Art und Weise zu senden, zu vervielfältigen und zu verbreiten, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich vorzuführen.
(4) Die Rechteeinräumung nach dieser Ziffer 6 steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung (aufschiebende Bedingung für den Übergang der Rechte im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB).
(5) An Werken und/oder Werksbestandteilen, die der Auftraggeber – aus welchen Gründen auch immer – nicht abnimmt, erhält der Auftraggeber keine Nutzungsrechte. An Arbeitsergebnissen, bei denen es sich nicht um das Endprodukt handelt, sondern die wir vielmehr im Rahmen der vorgelagerten Produktionsphasen erstellen, erhält der Auftraggeber ebenfalls keine Nutzungsrechte. Dies gilt insbesondere für alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Präsentationsunterlagen, Modelle, Prototypen, Drehbüchern, Zeichnungen, Plänen, Skizzen, Storyboards oder ähnlichen Materialien.
(6) Der Auftraggeber ist zu einer Verwertung der Produktion auch nach der Abnahme nicht verpflichtet.
7. Garantien
(1) Wir garantieren, dass der Auftraggeber alle übertragenen Rechte und Befugnisse, insbesondere alle zur Verwertung der Produktion erforderlichen Rechte erwirbt, diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen wurden bzw. mit Rechten Dritter belastet sind und/oder Dritte bereits mit der Wahrnehmung dieser Rechte beauftragt wurden. Wir werden dies auf Anforderung durch Vorlage der Verträge mit den Mitwirkenden an der Produktion nachweisen. Wir garantieren ferner, dass weder bei der Herstellung noch bei der Ausstrahlung der Produktion Rechte Dritter verletzt werden, die zu Ansprüchen gegen den Auftraggeber führen können.
(2) Wir garantieren die Einhaltung sämtlicher Werbebestimmungen, insbesondere solcher, die sich aus RStV, den Werberichtlinien der Landesmedienanstalten und dem UWG ergeben.
(3) Wir stellen den Auftraggeber sowie die Rechtsnachfolger des Auftraggebers von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Urhebern, die gegen den Auftraggeber oder seine Rechtsnachfolger erhoben werden sollten, frei. Der Auftraggeber wird ihm gegenüber geltend gemachte Ansprüche Dritte unverzüglich an uns weiterleiten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, selbst Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung ihrer Rechte vorzunehmen. Vielmehr obliegt die Rechtsverteidigung allein uns. Insbesondere wird der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung keinen Vergleich abschließen oder sonst die Rechte und/oder Ansprüche des Dritten anerkennen.
8. Nutzung der Produktion für Eigenwerbung
Wir sind zum Zwecke der Eigenwerbung berechtigt, im Geschäftsverkehr auf die Produktion als Referenzprojekt – auf welche Weise auch immer (z.B. auf unserer Website) – hinzuweisen, die Produktion oder Teile davon zeitlich unbegrenzt in Archiven aufzubewahren oder auf Datenbanken zu speichern und abrufbar zu halten sowie die Produktion oder Teile davon zu eigenen werblichen Zwecken (z.B. im Rahmen von Wettbewerben) wie auch nicht-kommerziell – insbesondere für Schulungs- und Repräsentationszwecke – vorzuführen, online (z.B. über das Internet auf unserer Website) zugänglich zu machen sowie auf sonstige beliebige Datenträger (z.B. CD-ROM) zu vervielfältigen und diese Datenträger unentgeltlich zum Zwecke der Eigenwerbung zu verbreiten. Dies gilt nicht, wenn und soweit hierdurch rechtlich geschützte Interessen des Auftraggebers verletzt würden.
9. Vergütung, Produktionskosten, Teilzahlungen
(1) Der vereinbarte Gesamtpreis deckt die Herstellung der Produktion und deren Überlassung, einschließlich der Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Auftraggeber komplett ab. Demgemäß sind in dem vom Auftraggeber zu bezahlenden Gesamtpreis neben unserer Vergütung auch die etwaigen uns entstehenden Vorlaufkosten (z.B. für Reisen, Casting von Schauspielern und Motiv- bzw. Locationsuche) sowie die sonstigen uns entstehenden Produktionskosten (z.B. in Form der Gage für Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, Maskenbildner oder der Beschaffung, insbesondere der Miete von Requisiten, Licht- und Tontechnik und sonstigen Produktionsmitteln) enthalten, es sei denn, dass ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, werden wir dem Auftraggeber folgende Abschlagszahlungen in Rechnung stellen:
a) 50 % des vereinbarten Gesamtpreises bei Auftragserteilung durch den Auftraggeber (Phase 2);
b) 25 % des vereinbarten Gesamtpreises mit der Abnahme des von uns hergestellten Rohschnitts (Phase 5);
c) den Restbetrag des vereinbarten Gesamtpreises mit der Endabnahme der Produktion durch den Auftraggeber (Phase 7).
(3) Die vereinbarte Vergütung umfasst nicht die Auslagen, die wir entweder im Auftrag des Auftraggebers tätigen oder in seinem Interesse für notwendig halten dürfen. Wir sind berechtigt, diese Auslagen dem Auftraggeber unter Beifügung eines entsprechenden Kostennachweises abzüglich der nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbaren Vorsteuern gesondert in Rechnung zu stellen. Zu den Auslagen im vorbezeichneten Sinne zählen insbesondere die Kosten für die Beschaffung der für den Auftraggeber bestimmten Datenträger und des Text-, Bild-, Foto-, Ton- und sonstigen (Daten-) Materials.
(4) Auslagen, die wir auf Geschäftsreisen tätigen, die zum Zwecke der Projektrealisierung unternommen werden, hat der Auftraggeber gegen Nachweis zu erstatten.
Die Erstattung der tatsächlichen Kosten gegen Nachweis hat nur dann zu erfolgen, sofern als Transportmittel die Bahn (2. Klasse) und für erforderlich werdende Übernachtungen Hotels der gehobenen Mittelklasse benutzt werden. Kosten für Flugreisen werden uns nur nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber erstattet. Reisen mit eigenen Personenkraftwagen werden pauschal mit EUR 0,40 pro gefahrenen Kilometer abgerechnet. Damit sind alle Aufwendungen abgegolten (außer etwaige Parkgebühren), die im Zusammenhang mit der Benutzung des Kraftfahrzeuges für Zwecke der Produktionsrealisierung entstehen.
(5) Jeder Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung benannte Bankkonto binnen 14 Tagen zu zahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung unsererseits bedarf. Unsere Forderungen sind während des Verzugs mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Unberührt bleibt unser Recht, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(6) Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers sind wir ohne Rechtsnachteil dazu berechtigt, unsere Arbeiten einzustellen, bis sämtliche Rechnungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vollständig beglichen sind.
(7) Sofern wir auf Wunsch des Auftraggebers Zusatzleistungen (wie Änderungswünsche, Ergänzungen an der Produktion) erbringen, die erkennbar nicht von der Auftragsbestätigung und dem Feinkonzept unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit nach Ziffer 5 umfasst sind, sind wir zur Abrechnung unserer zusätzlichen Leistungen nach Zeitaufwand auf der Basis eines Stundensatzes von EUR 75,00 (netto) berechtigt.
10. Produktionsrisiken, Versicherung
(1) Die finanziellen Risiken, die sich aus einer wetterbedingten oder durch Krankheit eines Schauspielers, Regisseurs oder Kameramanns bzw. einer für die Herstellung der Produktion maßgeblichen sonstigen Person bedingten Verschiebung von Drehterminen ergeben, sind nicht von der vereinbarten Vergütung umfasst. Demgemäß sind solche Mehrkosten, die uns aus den vorstehend dargestellten Risiken entstehen und gegenüber dem Auftraggeber belegt werden können, vom Auftraggeber zu tragen.
(2) Tritt während der Herstellung der Produktion ein von uns nicht zu vertretender Umstand ein, der die vertragsgemäße Herstellung der Produktion auf Dauer verhindert (sog. höhere Gewalt), behalten wir trotz unserer fehlenden Verpflichtung zur Leistung unseren Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich derjenigen Kosten bzw. Aufwendungen, die uns auf Grund des Erlöschens unserer Leistungspflichten tatsächlich nicht entstanden sind.
(3) Auf den vor Vertragsabschluss zu äußernden Wunsch des Auftraggebers und in Absprache mit ihm werden wir die vorstehend beschriebenen Produktionsrisiken angemessen versichern. Die insoweit entstehenden Kosten (insbesondere in Form der Versicherungsprämie) sind in vollem Umfang vom Auftraggeber zu tragen.
11. Lieferung der Produktion, Fristen und Termine
(1) Die Lieferung der Produktion erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg oder auf einem Datenträger unserer Wahl (z.B. HDCam, HDCamSR, CD-ROM, DVD, BluRay).
(2) Der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Zeitrahmen, innerhalb dessen die Lieferung zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Angebot bzw. Auftragsbestätigung.
(3) Fristen und (Fertigstellungs-)Termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden. Vereinbarte Fertigstellungstermine verlieren ihre Verbindlichkeit und verschieben sich um die Zeiten, in denen wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen an der Einhaltung des Termins gehindert sind. Eine von uns nicht zu vertretende Verzögerung eines etwa vereinbarten Fertigstellungstermins liegt beispielsweise dann vor, wenn das Drehen des Films an dem ursprünglich hierfür geplanten jeweiligen Tag auf Grund der Witterungsbedingungen nicht möglich oder unseres Erachtens nicht sinnvoll erscheint. Gleiches gilt, wenn es auf Grund von Krankheit eines Schauspielers, Regisseurs oder Kameramanns bzw. einer für die Herstellung der Produktion maßgeblichen sonstigen Person oder auf Grund eines von uns nicht verursachten Ausfalls sonstiger Produktionsmittel (wie z.B. Tieren, Requisiten) zu zeitlichen Verzögerungen kommt.
12. Rücktritt, Kündigung
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir gegen wesentliche Verpflichtungen des Vertrages verstoßen, sofern wir innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist die Vertragsverletzung bzw. deren Folgen nicht beseitigt. In diesem Fall entfällt unser Anspruch auf das Entgelt; bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuerstatten. Bei Verstoß gegen Rechte Dritter, gegen Werbeverbote, gegen die vereinbarte Vertraulichkeit oder die unbeschränkte Übertragung der Rechte, kann der Auftraggeber auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag jederzeit zu kündigen. In diesem Fall haben wir Anspruch auf Bezahlung zumindest desjenigen Teils des Brutto-Gesamtpreises, den wir mit dem Auftraggeber für die Erstellung des Entwurfs bzw. der Entwürfe der betreffenden Produktionsphase (einschließlich der vorhergehenden und bereits abgenommenen Phasen) vereinbart haben.
13. Urhebernennung und Vermerke
Wir sind berechtigt, die vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnisse mit Schutz- bzw. Namensvermerken (einschließlich Logos) zu versehen, die unsere Urheberschaft sowie – im branchenüblichen Umfang – die Inhaber von Leistungsschutzrechten (wie z.B. Schauspieler, Regisseure, Kameraleute) kenntlich machen. Der Auftraggeber hat diese Schutz- bzw. Namensvermerke auf denjenigen Arbeitsergebnissen, Datenträgern und Printprodukten unverändert beizubehalten. Gleiches gilt für vom Auftraggeber erstellte Vervielfältigungsstücke der von uns überlassenen Materialien. Ebenso ist der Auftraggeber verpflichtet, die vorstehend bezeichneten Vermerke in unveränderter Form an den entsprechenden Stellen in von ihm umgearbeiteten Fassungen der ihm überlassenen oder sonst zugänglich gemachten Arbeitsergebnisse zu übernehmen.
14. Haftung
(1) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden haften wir nicht.
(2) Unsere Haftung bleibt unabhängig von unserem Verschulden bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(3) Wir sind auch für die während unseres Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Lieferung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
(4) Die vorbezeichneten Einschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(5) Für alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt – außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung sowie bei Personenschäden – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
15. Schlussbestimmungen
(1) Für diese AAB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, haben wir unsere Leistungen in unseren Geschäftsräumen in München zu erbringen.
(3) Vertragsabschlüsse sowie Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung eines mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses. Ein Telefax genügt dem vorbezeichneten Schriftformerfordernis, nicht aber eine E-Mail.
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in München. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesen AAB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Aufraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(5) Sollte sich eine einzelne Bestimmung des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages einschließlich dieser AAB als unwirksam erweisen oder bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar werden, so berührt dies weder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen noch die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen.